Bei einem defekten Wär­me­men­gen­zäh­ler in einer Woh­nung, kann der Ver­mie­ter die Heiz­kos­ten auch an­hand der Heiz­kos­ten von Räu­men er­mit­teln, die in an­de­ren Ge­bäu­den lie­gen. Der BGH hält eine Schät­zung für zulässig, weil für die Er­mitt­lung Er­satz­kri­te­ri­en wie Bau­sub­stanz oder Nut­zungs­in­ten­si­tät ma­ß­geb­lich sind. Bei einer solchen Schät­zung gehe es dem Ge­setz­ge­ber um den Aus­gleich der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen und nicht um die kor­rek­te Er­fas­sung der Heiz­kos­ten. (BGH, Urteil vom 27.10.2021 - VIII ZR 264/19)

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