Bei einem defekten Wärmemengenzähler in einer Wohnung, kann der Vermieter die Heizkosten auch anhand der Heizkosten von Räumen ermitteln, die in anderen Gebäuden liegen. Der BGH hält eine Schätzung für zulässig, weil für die Ermittlung Ersatzkriterien wie Bausubstanz oder Nutzungsintensität maßgeblich sind. Bei einer solchen Schätzung gehe es dem Gesetzgeber um den Ausgleich der beiderseitigen Interessen und nicht um die korrekte Erfassung der Heizkosten. (BGH, Urteil vom 27.10.2021 - VIII ZR 264/19)