Weder der Mangel an öffentlichen Toiletten noch ein selbstbestimmter, täglich längerer Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung begründen einen zusätzlichen Grundsicherungsanspruch. Dies stellt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klar. Ein Rentner, der Grundsicherung bezieht, hatte argumentiert, dass kostenlose öffentliche Toiletten in Essen abgeschafft worden seien und jeder Toilettenbesuch rund zwei Euro koste. Auf 30 Tage gerechnet ergebe dies einen zusätzlichen Bedarf von 180 Euro pro Monat. Das LSG (Urteil vom 31.01.2022 - L 20 SO 174/21) sah hierfür keine Rechtsgrundlage.
Die Voraussetzungen für die Annahme eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen nach § 30 Abs. 5 SGB XII lägen nicht vor, so das LSG. Die Regelung sei nach dem gesetzgeberischen Willen abschließend. Mangels Regelungslücke scheide eine analoge Anwendung aus. Der Fall des Klägers biete auch keinen Raum für eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Denn der durch die Regelbedarfe abgedeckte Bedarf liege nicht auf Dauer unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe.
Geltend gemachter Aufwand Frage der Freizeitgestaltung
Der Kläger sei nach seiner eigenen Schilderung auch altersentsprechend gesund und weise daher keine überdurchschnittliche Notwendigkeit von Toilettengängen auf, so das Gericht weiter. Der geltend gemachte Aufwand liege auch jenseits des üblichen Verhaltens der Durchschnittsbevölkerung und sei daher eine Frage der Freizeitgestaltung.
(Zitat aus beck-online.de)