Weder der Man­gel an öf­fent­li­chen Toi­let­ten noch ein selbst­be­stimm­ter, täg­lich län­ge­rer Auf­ent­halt au­ßer­halb der ei­ge­nen Woh­nung be­grün­den einen zu­sätz­li­chen Grund­si­che­rungs­an­spruch. Dies stellt das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len klar. Ein Rent­ner, der Grund­si­che­rung be­zieht, hatte ar­gu­men­tiert, dass kos­ten­lo­se öf­fent­li­che Toi­let­ten in Essen ab­ge­schafft wor­den seien und jeder Toi­let­ten­be­such rund zwei Euro koste. Auf 30 Tage ge­rech­net er­ge­be dies einen zu­sätz­li­chen Be­darf von 180 Euro pro Monat. Das LSG (Urteil vom 31.01.2022 - L 20 SO 174/21) sah hier­für keine Rechts­grund­la­ge.

Die Voraussetzungen für die Annahme eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen nach § 30 Abs. 5 SGB XII lägen nicht vor, so das LSG. Die Regelung sei nach dem gesetzgeberischen Willen abschließend. Mangels Regelungslücke scheide eine analoge Anwendung aus. Der Fall des Klägers biete auch keinen Raum für eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Denn der durch die Regelbedarfe abgedeckte Bedarf liege nicht auf Dauer unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe.

Geltend gemachter Aufwand Frage der Freizeitgestaltung
Der Kläger sei nach seiner eigenen Schilderung auch altersentsprechend gesund und weise daher keine überdurchschnittliche Notwendigkeit von Toilettengängen auf, so das Gericht weiter. Der geltend gemachte Aufwand liege auch jenseits des üblichen Verhaltens der Durchschnittsbevölkerung und sei daher eine Frage der Freizeitgestaltung.

(Zitat aus beck-online.de)

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