Wer seine Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleicht, erreicht damit nur, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam wird. Hat die Vermieterin die Wohnung auch hilfsweise ordentlich gekündigt, muss sie laut Bundesgerichtshof geräumt werden. Ein Urteil des Landgerichts Berlin, das den § 569 BGB auch auf ordentliche Kündigungen ausgedehnt hatte und die Räumungsklage abwies, wurde aufgehoben. (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20)

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