Mit einer Vorsorgevollmacht wird nach deutschem Recht eine Person durch eine andere Person ermächtigt, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den sog. Vollmachtgeber zu erledigen. Der Bevollmächtigte ist Vertreter, er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten sind die §§ 164 ff. BGB und die Regelungen zum Auftrag §§ 662 ff. BGB.
Liegt keine Vollmacht vor, muss durch das Gericht (§§1814 ff. BGB) ein Betreuer bestellt werden, wenn die Person ihre Angelegeneheiten nicht mehr selbst regeln kann.
Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten festlegen, bestimmte medizinische Maßnahmen durch führen zu lassen oder diese zu untersagen, falls sie nicht mehr selbst darüber entscheiden können. Damit wird der Patientenwille umgesetzt, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Jede und jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine schriftliche Patientenverfügung verfassen, die sie oder er jederzeit formlos widerrufen kann.
In der Betreuungsverfügung können Sie schreiben, von wem Sie im Falle einer gerichtlichen Anordnung oder von wem Sie auf keinen Fall betreut werden möchten. Und Sie können z.B. festlegen, wie Sie betreut werden möchten.
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