Wer eine Rechtsmittelfrist versäumt, weil er am Tag des Fristablaufs erkrankt ist, kann Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte erneut, dass dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden darf, dass er die Frist bis zum letzten Tag ausschöpfen wollte. Die Verweigerung der Wiedereinsetzung verletze ansonsten den Betroffenen in seinen Rechten auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör. BVerfG, Beschluss vom 14.02.2023 - 2 BvR 653/20