Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch darauf, rechtzeitig vor einem Eingriff vom Arzt über die möglichen Risiken aufgeklärt zu werden – ein Mindestabstand zwischen Gespräch und Einwilligung muss aber nicht eingehalten werden. Das stellt der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil klar. Wie schnell ein Patient nach ordnungsgemäßer Aufklärung seine Entscheidung treffe, sei grundsätzlich "seine Sache". (BGH, Urteil vom 20.12.2022 - VI ZR 375/21- beck-aktuell)
In dem Fall aus Bremen verlangte ein Mann Schadenersatz wegen einer missglückten Nasen-OP (Hirnblutung). Das Aufklärungsgespräch fand 3 Tage vorher statt, das Formular zur Einwilligung unterzeichnete er direkt im Anschluss.
Das Oberlandesgericht Bremen hatte dem Kläger wegen der fehlenden Bedenkzeit vor Unterzeichnung Schadenersatz zugesprochen. Der BGH sieht das aber anders. Im Prozess wurde zwar nicht geklärt, ob der Mann womöglich unzulässigerweise gedrängt oder "überfahren" wurde. Für den BGH spielt dieser Punkt aber keine Rolle, weil er erst drei Tage später in der Klinik vorstellig wurde und sich zur Operation aufnehmen ließ. Spätestens mit diesem Verhalten habe er seine Einwilligung stillschweigend erteilt.
Das OLG muss allerdings jetzt trotzdem prüfen, ob möglicherweise ein Behandlungsfehler vorlag. Mit dieser Frage hatte es sich bisher nämlich nicht befasst.