Wer eine Rechts­mit­tel­frist ver­säumt, weil er am Tag des Frist­ab­laufs er­krankt ist, kann An­spruch auf Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand haben. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt be­stä­tig­te er­neut, dass dem Be­trof­fe­nen nicht vor­ge­wor­fen wer­den darf, dass er die Frist bis zum letz­ten Tag aus­schöp­fen woll­te. Die Ver­wei­ge­rung der Wie­der­ein­set­zung ver­let­ze an­sons­ten den Be­trof­fe­nen in sei­nen Rech­ten auf ef­fek­ti­ven Rechts­schutz und recht­li­ches Gehör. BVerfG, Beschluss vom 14.02.2023 - 2 BvR 653/20

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