Ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchores ist laut Bundessozialgericht bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumlichkeiten unfallversichert. Der Weg stehe in innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt, selbst wenn die Freude am Gesang und der Gemeinschaft im Vordergrund steht. Freude gehöre zum Wesen des Ehrenamts.
BSG, Entscheidung vom 08.12.2022 .

Die Klägerin war Mitglied eines Frauenchores, der am 03.12.2016 in den Räumlichkeiten einer evangelischen  Kirchengemeinde ein öffentliches Adventssingen darbieten wollte. Die Raumnutzung erfolgte im Einverständnis mit der Kirchengemeinde, die die Veranstaltung im lokalen Amtsblatt unter der Rubrik "Kirchliche Nachrichten" ankündigte. Auf dem Weg zu diesem Auftritt verunglückte die Klägerin und verletzte sich schwer. Die für Vereine und Religionsgemeinschaften zuständige Berufsgenossenschaft verneinte Versicherungsschutz.

Das BSG hat der Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gegen die beigeladene Berufsgenossenschaft stattgegeben. Seit dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 09.12.2004 sei der Versicherungsschutz nicht mehr von einem unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für eine Religionsgemeinschaft abhängig. Ausreichend sei seither ein nur mittelbar ehrenamtliches Tätigwerden über eine privatrechtliche Organisation (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII).

Freude an Gesang steht Anerkennung nicht entgegen

Ein Adventssingen habe nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung stattgefunden. Der Weg dahin habe deshalb in direktem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt gestanden, selbst wenn die Klägerin das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte. Denn Freude gehöre zum Wesen des Ehrenamts.

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