Auf­ga­be des Kon­troll­be­treu­ers ist es, Rech­te gel­tend zu ma­chen, die der Be­trof­fe­ne selbst auf­grund sei­ner Be­ein­träch­ti­gung nicht mehr ge­gen­über einem Be­voll­mäch­tig­ten ver­fol­gen kann. Auch die Ver­fol­gung et­wai­ger Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus schuld­haf­ter Pflicht­ver­let­zung gehört dazu. Er­for­der­lich ist laut BGH eine ge­wis­se Wahr­schein­lich­keit von An­sprü­chen und Rech­ten.BGH, Beschluss vom 12.10.2022 - XII ZB 273/22

Der FALL:

Eine 75-jährige Pflegeheimbewohnerin litt an  Alzheimer. Sie hatte ihrem Ehemann im April 2012 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt, deren Wirksamkeit nicht in Zweifel steht. In Ausübung der Vollmacht veräußerte der Ehemann ein ihm und seiner Frau je zur Hälfte gehörendes Hausgrundstück für 250.000 Euro. Damit war ihr Sohn aus erster Ehe nicht einverstanden. Er meinte, die Liegenschaft habe einen Verkehrswert von 600.000 bis 700.000 Euro gehabt. Das Areal sei bewusst weit unter Wert an Personen veräußert worden, die seine Mutter in gesundem Zustand kategorisch gemieden und enterbt habe. Deshalb stellte er einen Antrag auf (Kontroll-)Betreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB.

Sowohl beim Amtsgericht Buchen als auch beim Landgericht scheiterte das Gesuch. Da keine Heimkosten rückständig seien, sei der Bevollmächtigte seinen Verpflichtungen im Bereich der Vermögenssorge ausreichend nachgekommen. Ob er den gemeinsamen Grundbesitz unter Wert verkauft habe, müsse nicht ermittelt werden. Eine Kontrollbetreuung dürfe nur angeordnet werden, wenn der Betreuungsbedarf durch die Vorsorgevollmacht nicht hinreichend erfüllt werde. Sehe sich der Sohn in seinen Rechten verletzt, müsse er dies selbst auf gerichtlichem Wege gegen den Stiefvater geltend machen. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte hingegen Erfolg .

Dem XII. Zivilsenat zufolge erschöpft sich der Gegenstand der sogenannten Kontrollbetreuung nicht darin, über die laufenden Geschäfte des Bevollmächtigten Auskunft zu verlangen, Weisungen zu erteilen und Rechenschaft einzufordern. Vielmehr sei es Aufgabe des Kontrollbetreuers, im umfassenden Sinne jene Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen könne. Dazu gehörten auch etwaige Schadenersatzansprüche. Ob sich aus einer schuldhaften Pflichtverletzung des Ehemanns nach dem im Innenverhältnis bestehenden Sorgfaltsmaßstab Ansprüche der Betroffenen gegen ihn ergeben könnten, die ein Kontrollbetreuer ermitteln und verfolgen kann, müsse das LG nunmehr prüfen. Erforderlich sei dabei eine gewisse Wahrscheinlichkeit von Ansprüchen und Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten, die der Betroffene selbst nicht mehr geltend machen könne.

Redaktion beck-aktuell, 28. Nov 2022.

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