Be­zie­her von SGB-II-Leis­tun­gen haben gegen das Job­cen­ter kei­nen An­spruch auf Über­nah­me der Kos­ten eines se­pa­ra­ten Strom­zäh­lers für die Warm­was­ser­be­rei­tung. Dies hat das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sach­sen-Bre­men in einem Eil­ver­fah­ren ent­schie­den. Für einen sol­chen An­spruch gebe es keine Rechts­grund­la­ge.LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.09.2022 - L 11 AS 415/22 B ER Quelle Redaktion beck-aktuell, 24. Okt 2022.

Der Antragsteller, der SGB-II-Leistungen bezog, begehrte vom Jobcenter Harburg die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Drehstromzählers in Höhe von rund 700 Euro. Die gesetzliche Warmwasserpauschale reiche in seinem Fall nicht aus und höhere Warmwasserkosten könnten aufgrund der neuen Rechtslage seit 2021 nur noch dann vom Jobcenter übernommen würden, wenn der Verbrauch durch einen Zähler nachgewiesen sei.

Das LSG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Aus materiellem Recht lasse sich kein Anspruch auf Zuschussleistungen für die Installation einer gesonderten Messeinrichtung herleiten. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Warmwasserpauschalen grundsätzlich auskömmlich seien. Voraussetzung für einen höheren Bedarf sei eine Messeinrichtung, wobei diese nach der gesetzlichen Konzeption jedoch nicht selbst ein Bedarf sei. Eine Regelung über Messeinrichtungen habe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht getroffen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn eine Kostenübernahme durch die Leistungsträger gewollt gewesen wäre. Außerdem ließen sich auch pandemiebedingt keine höheren Kosten herleiten, da nach den Hinweisen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung kaltes Wasser zum Händewaschen völlig ausreichend sei.

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