Wer sich in einer sozialrechtlichen Angelegenheit von einem medizinischen Sachverständigen begutachten lassen muss, kann zur Untersuchung grundsätzlich eine Vertrauensperson hinzunehmen. Das hat das Bundessozialgericht im Fall eines Schwerbehinderten entschieden, der eines seiner Kinder zum Termin mitbrachte. Der Ausschluss einer Vertrauensperson ist lediglich im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege denkbar. (BSG, Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 )
Ein Gericht könne jedoch den Ausschluss einer Vertrauensperson anordnen, wenn ihre Anwesenheit befürchten lässt, dass eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert wird.