Ein ent­las­se­ner Be­treu­er er­hält schon ab dem Zeit­punkt der Ent­schei­dung über den Be­treu­er­wech­sel kein Geld mehr. Laut Bun­des­ge­richts­hof ist die Rechts­kraft des Be­schlus­ses nicht ma­ß­geb­lich. Daran än­de­re sich auch da­durch nichts, dass die Ent­las­sung bei einem Er­folg der Be­schwer­de von An­fang an un­wirk­sam ge­we­sen wäre.BGH, Beschluss vom 16. März 2022 - XII ZB 248/21.

Ein Anwalt wollte auch für die Zeit nach seiner Entlassung als Betreuer bezahlt werden. Das Amtsgericht übergab der Geschäftsstelle einen sofort wirksamen Beschluss, wonach der Anwalt durch einen anderen Berufsbetreuer ersetzt wurde. Seine Beschwerde dagegen wurde vom Landgericht zurückgewiesen. In der Zwischenzeit hatte der Anwalt seine Tätigkeit für seinen Schützling fortgesetzt. Amts- und Landgericht waren sich einig darin, dass ein Vergütungsanpruch nur bis zur Entlassung bestand. Der BGH bestätigte dies.

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