Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (Az.: 1 BvR 618/22) hat am 22.03.2022 einen be­treu­ungs­recht­li­chen Be­schluss des Amts­ge­richts Pin­ne­berg über die Be­auf­tra­gung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens vor­läu­fig aus­ge­setzt, weil keine An­hö­rung des Be­trof­fe­nen statt­ge­fun­den hatte. Das BVerfG er­in­nert an die ge­richt­li­che Pflicht, vor dem Er­lass einer Ent­schei­dung zu prü­fen, ob den Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten recht­li­ches Gehör ge­währt wurde. Ma­ß­ge­bend dafür sei der Ge­dan­ke, dass der Be­tei­lig­te Ge­le­gen­heit haben müsse, auf die Ge­richts­ent­schei­dung vorab ef­fek­tiv Ein­fluss neh­men zu kön­nen. Da der Mann vor Erlass des Beschlusses nicht angehört worden sei, könnte sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein, zumal der angegriffene Beschluss keine besondere Dringlichkeit der beauftragten Begutachtung erkennen lasse. (Quelle Beck Online)

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