BVerfG, Beschluss vom 04.04.2022 - 1 BvR 1370/21 :
Einem SGB-II-Bezieher war Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen Bescheide versagt worden, mit denen die Leistungsbewilligung festgesetzt und daneben eine Erstattung eines überzahlten Betrags gefordert wurde. Die Überzahlung rührte daher, dass das Jobcenter ein Betriebskostenguthaben anteilig leistungsmindernd berücksichtigt hatte.

BVerfG siieht den Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit verletzt
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde für begründet erachtet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzten den SGB Bezieher in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit.  Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Rechtskenntnisse gehabt. Der zugrunde liegende Sachverhalt habe außerdem schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen aufgeworfen. Das gelte jedenfalls für die vom Beschwerdeführer angezweifelte Anrechnung des Betriebskostenguthabens auf den Leistungsanspruch und dessen Aufteilung auf einen Zeitraum von sechs Monaten. 

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