Ist jemand seit vielen Jahren in Sicherungsverwahrung untergebracht, darf seine Begutachtung nicht immer wieder dem gleichen Sachverständigen übertragen werden. Das Bundesverfassungsgericht befürchtet ansonsten sich wiederholende Routine in den Entscheidungen unter Missachtung der Würdigung des Einzelfalss und seiner Veränderungen. (siehe BVerfG, Beschluss vom 09.03.2022 – 2 BvR 1419/18)
Das BVerfG sieht das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Dieses Recht erfordere gewisse Mindeststandards bei der Verlängerung freiheitsentziehender Maßnahmen. Dabei ist es nicht von bedeutung, dass die wiederholte Beauftragung des gleichen Gutachters mit der Überprüfung nicht schon vom Gesetz verboten wird. Verfassungsrechtlich sei eine bestmögliche Sachaufklärung geboten. Vermieden werden müssten "repetitive Routineentscheidungen", die im Prinzip nur eine Fortschreibung des Bekannten seien.
Man wird diese Entscheidung auch in anderen Fällen wohl anwenden können, wenn es um "Kettenverlänegerungen" von Maßnahmen geht.