Ist je­mand seit vie­len Jah­ren in Si­che­rungs­ver­wah­rung un­ter­ge­bracht, darf seine Be­gut­ach­tung nicht immer wie­der dem glei­chen Sach­ver­stän­di­gen über­tra­gen wer­den. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt be­fürch­tet an­sons­ten sich wie­der­ho­len­de Rou­ti­ne­ in den Ent­schei­dun­gen unter Missachtung der Würdigung des Einzelfalss und seiner Veränderungen. (siehe BVerfG, Beschluss vom 09.03.2022 – 2 BvR 1419/18)

Das BVerfG sieht das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Dieses Recht erfordere gewisse Mindeststandards bei der Verlängerung  freiheitsentziehender Maßnahmen. Dabei ist es nicht von bedeutung, dass die wiederholte Beauftragung des gleichen Gutachters mit der Überprüfung nicht schon vom Gesetz verboten wird. Verfassungsrechtlich sei eine bestmögliche Sachaufklärung geboten. Vermieden werden müssten "repetitive Routineentscheidungen", die im Prinzip nur eine Fortschreibung des Bekannten seien. 
Man wird diese Entscheidung auch in anderen Fällen wohl anwenden können, wenn es um "Kettenverlänegerungen" von Maßnahmen geht.

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