Zu Unrecht bezogenene Hartz IV Leistungen müssen zurückgezahlt werden. Vier Jahre lang kann die Behörde diesen Schritt einleiten. Handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, verjährt die Forderung allerdings erst nach 30 Jahren. Eine simple Mahnung reicht allerdings nicht aus und ist kein Verwaltungsakt, so das das Bundessozialgericht (Urteil vom 04.03.2021 – Az.: B 11 AL 5/20 R)