BGH Urteil vom 30. Juni 2020 - XI ZR 119/19
Der BGH hat entschieden, dass eine Entgeltklausel für ein Basiskonto in den AGB einer Bank gegenüber Verbrauchern unwirksam ist, wenn der mit der Führung von Basiskonten verbundene Mehraufwand nur auf Basiskonteninhaber umgelegt wird.
Im konkreten Fall wurde für das Basiskonto ein monatlicher Grundpreis von 8,99 Euro berechnet, in dem insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Banking-Terminals, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking und Banking-Terminal beinhaltet. Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks hat der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 Euro zu entrichten.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vom VZBV angefochtenen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen und dieser nicht standhalten.