Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) gilt auch für schwer­be­hin­der­te oder gleich­ge­stell­te Prak­ti­kan­ten, die für ein Be­rufs­prak­ti­kum im Sinn von § 26 BBiG ein­ge­stellt wer­den. Je­doch führt ein lau­fen­der Gleich­stel­lungs­an­trag laut BAG nicht zum Ein­grei­fen der schüt­zen­den Ver­fah­rens­vor­schrif­ten.

Nach der Rechtsprechung des BAG in vergleichbaren Fällen sei geklärt, dass Arbeitgeber gerade nicht verpflichtet sind, die Schwerbehindertenvertretung (vorsorglich) zu unterrichten und sie nach §§ 164 Abs. 1 S. 4, 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu beteiligen, wenn über einen Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden worden ist.  Die nach § 151 II 2 SGB IX eintretende Rückwirkung der Gleichstellung auf den Tag des Antragseingangs bewirke jedenfalls gerade keine vorsorgliche Beteiligungsverpflichtung des Arbeitgebers. Dafür spreche auch die Regelung zur Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes in § 173 Abs. 3 SGB IX, durch die der Gesetzgeber die Problematik eines laufenden Anerkennungs- bzw. Gleichstellungsverfahrens erkannt habe und hierfür eine Sonderregelung habe treffen wollen.

Beck-Online zu BAG, Urteil vom 16.01.2024 - 8 AZR 212/22

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