Ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten, das mehr als sechs Mo­na­te nach der zu­grun­de­lie­gen­den Un­ter­su­chung er­stellt wird, ist un­ver­wert­bar. Es muss auch nicht ver­gü­tet wer­den. Das hat das LSG Baden-Würt­tem­berg ent­schie­den. (Beschluss vom 21.08.2024 - L 10 KO 2110/24)

Zu Fachfragen im Prozess lassen Gerichte regelmäßig Gutachten von Sachverständigen erstellen. Diese werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet. Wenn das Gutachten objektiv feststellbare Mängel aufweist und deshalb unverwertbar ist, muss aber nicht bezahlt werden.

Ein solcher Mangel ist es, wenn das Gutachten (im Fall aus dem Bereich der Schmerzmedizin) auf einer Untersuchung beruht, die mehr als sechs Monate zurückliegt. 

Nach mehr als sechs Monaten sei davon auszugehen, dass die Erinnerung der Sachverständigen an die Exploration und den persönlichen Eindruck vom Probanden naturgemäß verblasst sei, insbesondere angesichts der Tatsache, dass Sachverständige innerhalb sechs Monaten eine Vielzahl von Untersuchungen durchführten. Zur Begründung zog der Senat auch eine Parallele zu Richterinnen und Richtern: Wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe hier nicht binnen fünf Monaten nach der Urteilsverkündung schriftlich niedergelegt werden, gelte das Urteil nach der Rechtsprechung als nicht begründet.
§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG verlangt zwar eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung, die hier nicht erfolgt war. Diese war nach Auffassung des LSG hier aber auch entbehrlich. Da der Mangel auf dem Zeitverstreichen zwischen Untersuchung und Gutachten beruhte, hätte die Medizinerin ihn nicht beheben können.

blue header

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Google Fonts und Cookies auf unserer Website. Cookies sind essenziell für den Betrieb der Seite (sog. Session Cookies). Daten werden von uns aber nicht gespeichert. Google Fonts sind lokal gespeichert und sollten nicht zu einer Übermittlung Ihrer IP an Google Inc. führen, was aber abschließend nicht garantiert werden kann. Zum Schutz vor Abmahnungen können Sie die Seite daher nur nutzen, wenn Sie diesen Bedingungen (Erläuterungen siehe Link unten) zustimmen.