Ein Sachverständigengutachten, das mehr als sechs Monate nach der zugrundeliegenden Untersuchung erstellt wird, ist unverwertbar. Es muss auch nicht vergütet werden. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. (Beschluss vom 21.08.2024 - L 10 KO 2110/24)
Zu Fachfragen im Prozess lassen Gerichte regelmäßig Gutachten von Sachverständigen erstellen. Diese werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet. Wenn das Gutachten objektiv feststellbare Mängel aufweist und deshalb unverwertbar ist, muss aber nicht bezahlt werden.
Ein solcher Mangel ist es, wenn das Gutachten (im Fall aus dem Bereich der Schmerzmedizin) auf einer Untersuchung beruht, die mehr als sechs Monate zurückliegt.
Nach mehr als sechs Monaten sei davon auszugehen, dass die Erinnerung der Sachverständigen an die Exploration und den persönlichen Eindruck vom Probanden naturgemäß verblasst sei, insbesondere angesichts der Tatsache, dass Sachverständige innerhalb sechs Monaten eine Vielzahl von Untersuchungen durchführten. Zur Begründung zog der Senat auch eine Parallele zu Richterinnen und Richtern: Wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe hier nicht binnen fünf Monaten nach der Urteilsverkündung schriftlich niedergelegt werden, gelte das Urteil nach der Rechtsprechung als nicht begründet.
§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG verlangt zwar eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung, die hier nicht erfolgt war. Diese war nach Auffassung des LSG hier aber auch entbehrlich. Da der Mangel auf dem Zeitverstreichen zwischen Untersuchung und Gutachten beruhte, hätte die Medizinerin ihn nicht beheben können.