Das Ober­lan­des­ge­richt Ham­burg gab am Don­ners­tag einer Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge des Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­bands statt. Die EOS In­vest­ment dürfe die Kos­ten für das In­kas­so durch das be­auf­trag­te Schwes­ter­un­ter­neh­men EOS Deut­scher In­kas­so-Dienst GmbH von den Ver­brau­cher/innen nicht ver­lan­gen. ( OLG Hamburg, Urteil vom 15.06.2023 Redaktion beck-aktuell, 15. Jun 2023.)

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG die Revision zugelassen, über die – wenn die EOS Investment GmbH von dieser Möglichkeit Gebrauch macht – der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Zum Fall:

Die EOS Investment GmbH lässt sich offene Forderungen von Unternehmen der Otto Group und Drittunternehmen abtreten, zieht sie dann aber nicht selbst ein, sondern überlässt dies dem spezialisierten Schwesterunternehmen EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH. Die dafür entstehenden Inkassokosten stellt sie dann den säumigen Verbrauchern in Rechnung. Dies hält die Verbraucherzentrale für rechtswidrig.

Nach Überzeugung des OLG stellen die Kosten deshalb keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Beklagten dar. Die Verbraucher seien zwar sämtlich mit ihren Zahlungen in Verzug und deshalb grundsätzlich zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verpflichtet gewesen, so das OLG. Allerdings gelte dies nur, wenn Kosten auch tatsächlich anfallen. Das ist nach Auffassung des Gerichts aber wegen der zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Vergütungsstruktur nicht der Fall. Es handele sich lediglich um eine fiktive Schadensposition, für die kein Ersatz beansprucht werden könne.

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