Wer sich in einer so­zi­al­recht­li­chen An­ge­le­gen­heit von einem me­di­zi­ni­schen Sach­ver­stän­di­gen be­gut­ach­ten las­sen muss, kann zur Un­ter­su­chung grund­sätz­lich eine Ver­trau­ens­per­son hin­zu­neh­men. Das hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt im Fall eines Schwer­be­hin­der­ten ent­schie­den, der eines seiner Kinder zum Termin mit­brach­te. Der Aus­schluss einer Ver­trau­ens­per­son ist lediglich im Ein­zel­fall zur Auf­recht­erhal­tung einer funk­ti­ons­fä­hi­gen Rechts­pfle­ge denkbar. (BSG, Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 )
Ein Gericht könne jedoch den Ausschluss einer Vertrauensperson anordnen, wenn ihre Anwesenheit befürchten lässt, dass eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert wird.

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