Es besteht keine Pflicht des Betreuers aus §§ 1908i Abs. 1, 1806 BGB, bereits vor der Anordnung der Betreuung bestehende Kapitalanlagen, in mündelsichere Anlagen umzuwandeln.
(vgl. OLG Schleswig Urteil vom 16.07.2020 – 2 U 7/19 ).
Im vorliegenden Verfahren hatten die Kläger als Testamentsvollstrecker von der ehemaligen Betreuerin Schadensersatz im Zusammenhang mit der Anlage des Wertpapiervermögens der Betreuten und Rückzahlung der dem Ehepartner der Betreuerin für die Vermögensverwaltung gezahlten Vergütung verlangt.
Das OLG hat u.a. festgestellt, dass es bei erheblichem Vermögen im Allgemeinen den wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen würde, einen Teil des Anlagevermögens in Aktien zu investieren.
Verfügt der Betreuer nicht über ausreichende Fachkenntnisse sei es bei einer umfangreichen Vermögensverwaltung allerdings auch geboten, einen sachkundigen Dritten mit der Vermögensverwaltung zu beauftragen.