Die Ge­neh­mi­gung einer ge­schlos­se­nen Un­ter­brin­gung er­for­dert kon­kre­te An­halts­punk­te für die Ge­fahr des Ein­tritts eines er­heb­li­chen Ge­sund­heits­scha­dens. Abs­trak­te Angaben zu selbst­schä­di­gen­den Hand­lun­gen sowie kri­sen­haf­ten Krank­heits­schü­ben sind für eine Begründung des Antrags un­zu­rei­chend.
BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - XII ZB 257/22

Ein schizophrener und substanzmittelabhängiger Mann klagte gegen seine Unterbringung sowie gegen die vom Amtsgericht Göttingen genehmigte Zwangsmedikation. Er hatte einen Betreuer. Zwischen 2009 und 2013 sowie zwischen 2018 und 2021 befand er sich mehrfach in stationärer Behandlung, nachdem er zuvor seine antipsychotischen Medikamente abgesetzt hatte. Im Januar 2022 genehmigte das AG auf Antrag des Betreuers einstweilen die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis zum 18.04.2022. Im März und April 2022 genehmigte es ebenfalls vorläufig dessen Zwangsmedikation für die Dauer von jeweils zwei Wochen. Der Betreuer verlangte die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung sowie eine weitere Zwangsbehandlung.

 Dem BGH zufolge war die geschlossene Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. (§ 1831 BGB) zu Unrecht erfolgt. Abstrakt und formelhaft bleibende Ausführungen zu den "Fehlhandlungen" und "massiven Krisen", die bei einem Unterbleiben der weiteren Behandlung für den Schizophrenen zu erwarten wären, ergäben keine konkreten Hinweise auf selbstschädigende Handlungen und Auswirkungen eines krisenhaften Krankheitsschubs. Wegen zudem anderer Fragen (Medikamentgabe etc.) wurde das Verfahren ans LG zurückverwiesen.
 
Quelle Redaktion beck-aktuell, 27. Jan 2023.
 

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