Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung erfordert konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr des Eintritts eines erheblichen Gesundheitsschadens. Abstrakte Angaben zu selbstschädigenden Handlungen sowie krisenhaften Krankheitsschüben sind für eine Begründung des Antrags unzureichend.
BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - XII ZB 257/22
Ein schizophrener und substanzmittelabhängiger Mann klagte gegen seine Unterbringung sowie gegen die vom Amtsgericht Göttingen genehmigte Zwangsmedikation. Er hatte einen Betreuer. Zwischen 2009 und 2013 sowie zwischen 2018 und 2021 befand er sich mehrfach in stationärer Behandlung, nachdem er zuvor seine antipsychotischen Medikamente abgesetzt hatte. Im Januar 2022 genehmigte das AG auf Antrag des Betreuers einstweilen die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis zum 18.04.2022. Im März und April 2022 genehmigte es ebenfalls vorläufig dessen Zwangsmedikation für die Dauer von jeweils zwei Wochen. Der Betreuer verlangte die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung sowie eine weitere Zwangsbehandlung.