Ex­plo­die­ren­de En­er­gie­kos­ten ver­schär­fen das Pro­blem für So­zi­al­hil­fe­emp­fän­ger. Doch bei der Frage, wann von den Be­hör­den zu er­stat­ten­de Un­ter­kunfts­kos­ten noch an­ge­mes­sen sind, konn­te das Bun­des­so­zi­al­ge­richt im Urteil vom 06.10.2022 - B 8 SO 7/21 R noch nicht wei­ter­hel­fen. Es ver­wies es einen sol­chen Fall zu­rück an die Vor­in­stanz – al­ler­dings mit ein paar deut­li­chen Hin­wei­sen.

Gegen die Stadt geklagt hat eine unter Epilepsie leidende Frau, die mit ihrem Ehemann seit dem Jahr 2010 in einer Mietwohnung lebt. Sie bezieht eine Erwerbsminderungsrente sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Erschwerend kommt hinzu: Ihr unter Betreuung stehender Ehemann ist geistig behindert, bezieht ebenfalls eine Rente und ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig – Leistungen der Grundsicherung benötigt er aber nicht.Das Sozialamt berücksichtigte die Kosten der Unterkunft bei der Klägerin und im Rahmen der Anrechnung von Einkommen ihres Ehemanns lediglich in einer aus ihrer Sicht angemessenen Höhe.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage ab. Begründung: Das Konzept der Stadt sei schlüssig. Außerdem seien die geltend gemachten Kosten im konkreten Fall konkret unangemessen: Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin keinen günstigeren Wohnraum finden könne. Auch bei ihrem Ehemann seien im Rahmen der Einkommensanrechnung Kosten der Unterkunft lediglich in angemessener Höhe zu berücksichtigen.

Hier lägen relevante Besonderheiten des Einzelfalls vor, die näher aufgeklärt werden müssten. So bestehe die Möglichkeit, eine Wohnung zu einem nach einem schlüssigen Konzept angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, nicht uneingeschränkt, wenn Leistungsberechtigte "individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt" aufweisen. Das könne beispielsweise bei geistigen, psychischen oder seelischen Behinderungen der Fall sein. Dafür ließen sich in dem aktuellen Rechtsstreit den Feststellungen des Landessozialgerichts deutliche Anhaltspunkte entnehmen, jedoch fehlten Angaben zu Umfang und Auswirkungen der Beeinträchtigungen sowohl bei der Frau wie auch bei ihrem Mann.Für die nächste Verhandlungsrunde gibt das BSG den Richtern in Essen mit auf den Weg: Führen bestehende individuelle Beeinträchtigungen zu einer erheblichen Einschränkung bzw. zur "Verschlossenheit des Wohnungsmarkts", sollen sie berücksichtigen, dass dann regelmäßig eine individuelle Hilfestellung des Leistungsträgers geboten sei, um eine Unterkunft zu finden. "Andernfalls ist grundsätzlich von der konkreten Angemessenheit der Wohnung auszugehen." Soweit ein Verfahren zu Senkung der Kosten erforderlich sei, bedürfe es außerdem einer Aufforderung hierzu an den nichtleistungsberechtigten Ehegatten (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Geklärt werden müssten überdies etwaige "Absetzbeträge" vom Renteneinkommen der Klägerin.

Anmerkung: Zu beachten dürfte auch sein, dass der Gesetzgeber mit dem Bürgergeld den § 35 Absatz 5 SGB XII um weitere 2 Kriterien (Ater und Gesundheit) ergänzt hat:

......Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

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