Eine ge­schlos­se­ne Un­ter­brin­gung erfordert eine ernst­li­che und kon­kre­te Ge­fahr für Leib oder Leben des Be­treu­ten, deren Begründung sich nicht in „formelhaften Wendungen" erschöpfen darf. (BGH XII ZB 81/22 vom  20.07.2022   )

Im Rahmen der Prüfung - so der BGH - müssen objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen, so der Geichsthof weiter im Tenor.

Im Fall wurde ein Betroffener für 2 Jahre durch Beschgluss des AG und Bestätigung des LG untergebracht. Dabei wurde auf das Sachverständigengutachten Bezug genommen.Nach dem Gutachten des Sachverständigen leide die Betroffene seit Jahrzehnten unter einer bipolaren Störung mit gemischten Symptomen bei erschwerend hinzutretender leicht- bis mittelgradig ausgeprägter Demenz mit daraus resultierender deutlichen Störung der Emotionen und des Verhaltens.Vor der Aufnahme in die aktuelle geschlossene Einrichtung im Oktober 2020 sei die Betroffene mehr als zwei Jahre auf einer geschlossenen Abteilung für Gerontopsychiatrie untergebracht gewesen. Während der gesamten Unterbringung sei bereits mehrfach der erfolglose Versuch unternommen worden, die Betroffene in einem geeigneten Pflegeheim dauerhaft unterzubringen, was jedoch letztlich an ihrem Verhalten gescheitert sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist es für die Anordnung einer Unterbringung notwendig, dass eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten besteht. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für Leib oder Leben erfordert kein zielgerichtetes Verhalten, aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens. Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist Sache des Tatrichters. Sie baut im Wesentlichen auf der Anhörung des Betroffenen und der weiteren Beteiligten sowie auf dem nach § 321 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten auf. Die Begründung darf sich auch bei wiederholt untergebrachten Betroffenen nicht auf formelhafte Wendungen beschränken, sondern muss die Tatbestandsvoraussetzungen im jeweiligen Einzelfall durch die Angabe von Tatsachen konkret nachvollziehbar machen.

Konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr des Eintritts eines erheblichen Gesundheitsschadens hatten die Vorinstanzent nicht festgestellt. Die Begründung beschränkte sich auf formelhafte Wendungen. Auch in dem in Bezug genommenen Sachverständigengutachten fehlte es an konkreten Anhaltspunkten für eine wirkliche Gefahrenlage.

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