Kann ich mich als Betreuer vorzeitig impfen lassen, wenn ich Kontaktperson im Sinne der (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) bin ? Diese Frage hat der KSV an das SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ gerichtet und folgende Antwort (Auszüge aus einem Schreiben vom 08.03.2021) erhalten:

 

Wie  Sie  zutreffend  feststellen,  richtet  sich  die  Impfpriorisierung  nach  den Regelungen der §§ 2 bis 4 der Verordnung des Bundes zum Anspruch auf Schutzimpfung  gegen  das  Coronavirus  SARS-CoV-2  (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV). Für die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist im Freistaat Sachsen das Sächsische Staatsministerium  für  Soziales  und  Gesellschaftlichen  Zusammenhalt (SMS) zuständig.  Eine  verbindliche  Auskunft  auf  Ihre  Fragen  kann  Ihnen daher allein das SMS geben................  Da es nach dem Wortlaut der Vorschrift darauf ankommt, dass die enge Kontaktperson von der primär impfberechtigten Person oder deren gesetzlichen  Vertreter  als  solche  bestimmt  wird,  dürfte  eine  entsprechende  Bescheinigung auch von der primär impfberechtigten Person oder deren gesetzlichem Vertreter auszustellen sein. In den von Ihnen geschilderten Fällen müsste die Bescheinigung demnach von der betreuten Person ausgestellt werden. Demgegenüber dürfte eine bloße Bescheinigung über die Betreuertätigkeit als Nachweis für eine Impfberechtigung nach § 3 Nummer 3 CoronaImpfV wohl nicht ausreichen, da sie nichts darüber aussagt, ob der Betreuer oder die Betreuerin auch von der betreuten Person als enge Kontaktperson bestimmt worden ist.  

Das Staatsministerium der Justiz hat das SMS allerdings darauf hingewiesen, dass rechtliche Betreuerinnen und Betreuer – ungeachtet des § 3 Nummer 3 CoronaImpfV – einer prioritär zu impfenden Personengruppe im Sinne der §§ 2 bis 4 der CoronaImpfV zugeordnet werden sollten.
Anzumerken ist auch,dass nach der Verrodnung

bis zu zwei enge Kontaktpersonen
a) von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden

Für den Fall, dass der Betreute nicht gefragt werden kann, dürfte es also z.B. möglich sein, dass 2 Vertreter sich wechselseitig bestimmen. 

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