Der KSV hat den Betreuungsvereinen zum Thema folgende Information geschickt:

In der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfordnung) des Bundesministeriums für Gesundheit sind drei Gruppen zur Priorität der Schutzimpfungen festgelegt. Unserer Ansicht nach fallen Betreuer aufgrund der Betreuertätigkeit unter keine dieser Prioritäten. Eine Priorität kann sich nur aufgrund eines persönlichen Merkmals eines Betreuer ergeben. Die Ansicht teilt das Sächsische Staatsministerium für Justiz.

Wir haben im Sächsischen Staatsministerium für Soziales nachgefragt, ob Betreuern in Sachsen eine Priorität eingeräumt werden kann (ob ggf. eine entsprechende Sächsische Verordnung zu erwarten sei). Hierzu wurde uns mitgeteilt, dass es bei der Impfpriorität „nicht um die Wichtigkeit bestimmter Gruppen, sondern um deren Infektionsrisiko und ob sie geistig dazu in der Lage sind, sich durch Maske und Hygieneregeln u.ä. zu schützen“ gehe. Deshalb seien Betreuer nicht in der Aufzählung erwähnt. Es wurde auf die Möglichkeit verwiesen, eine Kontaktperson pro pflegebedürftiger Personen in der hohen Priorität (Schutzimpfungen mit hoher Priorität gem. § 3 CoronaImpfV) zu benennen und impfen zu lassen. Diese Person könne auch ein Betreuer sein.

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