Selbst wenn eine Krank­schrei­bung erst ver­spä­tet bei einer ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­se ein­ge­reicht wird, muss diese dem Ver­si­cher­ten Kran­ken­geld zah­len. Das hat das BSG ( Urteil vom 30.11.2023 - KR 23/22 R) ent­schie­den. Denn al­lein die Ver­trags­arzt­pra­xen seien ver­pflich­tet, die Ar­beits­un­fä­hig­keit den Kran­ken­kas­sen zu mel­den.

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