Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Versorgungssituation von Patienten mit Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) beleuchtet und eine gegenüber der bisherigen Versorgung erweiterte Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bejaht, weil für das CFS keine Standard-Therapien des GKV-Leistungskatalogs zur Verfügung stünden.
Ausgangspunkt waren die Eilverfahren eines 55-jährigen Mannes, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist, insbesondere aufgrund der gesicherten Diagnose des CFS. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die weitere Bewilligung der Arzneimittel Biomo-Lipon und Dekristol (Vitamin D).
Das LSG hat die Kasse vorläufig zur Leistung verpflichtet. Auch wenn die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt seien, müsse die Kasse die Präparate im Ausnahmefall einer schweren Erkrankung übernehmen.Das LSG hat ferner auf die Antwort der Bundesregierung bezüglich einer kleinen Anfrage zur aktuellen Situation in Versorgung und Forschung zum CFS verwiesen, in der sich die aktuelle Hoffnungslosigkeit der therapeutischen Zugänglichkeit der Erkrankung dokumentiere. Daher könne im Ausnahmefall auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.10.2022 - L 4 KR 373/22 B ER
Redaktion beck-aktuell, 21. Nov 2022.
SARS-CoV-2 kann laut neueren Studien das Chronische Fatigue-Syndrom auslösen.