Muster für einen Antrag an das Amtsgericht. Zuständig ist der Vorstand (Direktor oder Präsident) des Amtsgerichts.
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Dazu nachfolgend ein paar Hinweise:

Das neue VBVG tritt zwar am 1.1.23 in Kraft. Nach § 18 gilt es aber erst, wenn ein kompletter Abrechnungsmonat im Jahr 2023 liegt.



Die "Vergütungsstufe" verlangt keine Einzelfeststellung mehr, vielmehr folgt sie nach § 7 VBVG (neu) der Registrierung nach dem BtOG.
Es ist daher zu unterscheiden: Führt der Betreuer über den Datumswechsel 31.12.22/1.1.23 mindestens eine berufliche Betreuung gilt die Übergangsbestimmung des § 32 BtOG. In diesem Falle gilt ab 1.1.23 die Fiktion der Registrierung. Es liegt also KEIN BEHÖRDENBESCHEID vor. Der Betreuer hat (vorübergehend) die gleiche Stellung wie ein bereits tatsächlich registrierter Betreuer. Sog. Bestandsbetreuer müssen bis 30.06.2023 bei der ÖBB den Registrierungsantrag gestellt haben (nicht den Registrierungsbescheid erhalten). Ist der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, erlischt die Fiktion der Registrierung zum 1.7. 23 und der Vergütungsanspruch ab diesem Zeitpunkt.


Zu Ziffer 4 auf Seite 1 - Antrag mit besonderer Begründung.

Die Vergütungsstufe wird zukünftig nur noch nach der Art der Ausbildung (Hochschulstudium / abgeschlossene Lehre / keine abgeschlossene Ausbildung – § 8 Abs. 2 VBVG) festgestellt. Zukünftig kommt es für Berufsbetreuer, die ihre Sachkunde nachgewiesen haben bzw. für „Bestandsbetreuer (erste berufliche Betreuung vor dem 01.01.2020) nicht mehr darauf an, ob durch eine abgeschlossene Ausbildung betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt worden sind oder nicht.
Dies führt aber zur Frage, ob zwischen den Vergütungsgruppen B und C überhaupt noch unterschieden werden kann.

Perspektivisch wird darüber nachzudenken sein, ob eine Differenzierung der Vergütung nach der Ausbildung dann noch sinnvoll ist, wenn ohnehin alle Betreuer ihre Sachkunde gegenüber der Betreuungsbehörde nachgewiesen haben. (Bundestagsdrucksache 564/20 - Seite 538)

In diesem Sinne werden wir in Kürze eine ergänzende Begründung ausarbeiten und hier veröffentlichen. Dies betrifft aber nur Betreuer mit Vergütung in Tabelle B ( also ca. 25 % der Kollegen)

signet schwarz Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushalts

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