Be­woh­ner einer Pfle­ge­wohn­ge­mein­schaft kön­nen die Auf­wen­dun­gen für ihre Un­ter­brin­gung als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tung steu­er­lich ab­set­zen. Al­lein aus­schlag­ge­bend ist laut BFH (10.08.2023 VI R 40/20), dass die Pfle­ge-WG dem­sel­ben Zweck dient wie ein Heim - also Alte und Pfle­ge­be­dürf­ti­ge auf­zu­neh­men und zu pfle­gen.
Das Urteil ist wegen seiner Begründung auch für Fälle ausserhalb des Steuerrrechts interessant.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, nach der  Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Dies gelte nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim nach dem Heimgesetz des Bundes, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt.

Interessant weil laut BFH allein maßgeblich ist, dass die Pflegewohngemeinschaft ebenso wie ein Heim zuvörderst dem Zweck diene, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Ob die Versorgung dabei aus einer Hand oder mehreren ambulanten Leistungsanbietern erfolge, spiele keine Rolle.
Diese Argumentation der Geleichstellung der Leistungsfunktion könnte auch im Sozialrecht durchaus eine Rolle spielen.

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