Nach § 130 BGB hat der Absender die volle Dar­le­gungs- und Be­weis­last, dass die E-Mail dem Emp­fän­ger zu­ge­gan­gen ist. Es gibt keine Be­weis­er­leich­te­rung, auch wenn nach dem Ver­sen­den keine Mel­dung über die Un­zu­stell­bar­keit kommt. Dies hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln am 11.01.2022 ( Aktenzeichen 4 Sa 315/21) ent­schie­den. Kann allerdings durch Vorlage eines Ausdrucks aus dem Postausgangssystem die Bestätigung des Abrufs der E-Mail von dem Mailserver auf das E-Mail-Konto des Empfängers dargelegt werden, führt dies zum Anschein der ordnungsgemäßen Ablieferung der Erklärung der Kl. bei der Bekl., sodassein Anscheinsbeweis für den Zugang begründet werden kann ( so AG HamburgUrteil vom 27.4.2018 – 12 C 214/17)

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