Nach § 130 BGB hat der Absender die volle Darlegungs- und Beweislast, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Es gibt keine Beweiserleichterung, auch wenn nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit kommt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 11.01.2022 ( Aktenzeichen 4 Sa 315/21) entschieden. Kann allerdings durch Vorlage eines Ausdrucks aus dem Postausgangssystem die Bestätigung des Abrufs der E-Mail von dem Mailserver auf das E-Mail-Konto des Empfängers dargelegt werden, führt dies zum Anschein der ordnungsgemäßen Ablieferung der Erklärung der Kl. bei der Bekl., sodassein Anscheinsbeweis für den Zugang begründet werden kann ( so AG Hamburg, Urteil vom 27.4.2018 – 12 C 214/17)