In einer interessanten Entscheidung vom 23.11.2017 hat das Amtsgericht Chemnitz entschieden, dass bei bestehnder Zuzahlungsbefreiung ein Leistender (hier eine Apotheke) direkt mit der Krankenkasse abrechnen muss, auch wenn die Zuzahlungsbefreiung zunächst nicht bekannt war (Aktenzeichen 21 C 891/17)
In dem Fall wurden über den Pflegedienst Medikamente bestellt, ohne die Apotheke von der bestehenden Zuzahlungsbefreiung zu informieren. Die Apotheke verlangt vom Betreuer die Zuzahlung. Dieser solle sich dann um Erstattung bei der Kasse selbst bemühen. Wenn aber - so das Gericht - eine Zuzahlungsbefreiung besteht, schuldet der Betreute (Patient/Kunde) diese Zuzahlung von vornherein nicht. Die Apotheke muss sich an die Krankenkasse selbst wenden, da sie dies auch bei Kenntnis der Befreiung tun müsste. Anders wäre dies u.U. nur zu beurteilen, wenn der Betreute/Patient selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig die Apotheke nicht informiert hätte. Das Fehlverhalten eines Dritten (hier des Pflegedienstes) kann dem Betreuten/Patient aber nicht angelastet werden.
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