Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines Berufsbetreuers wegen seiner Entlassung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Betreuer wollte Corona-Schutzimpfungen verhindern bzw. hat diesen nicht zugestimmt. Der Mann betreute eine 93-jährige demente Frau und zwei weitere Menschen, die wegen der fehlenden Zustimmung des Betreuers zunächst nicht geimpft wurden.Das Betreuungsgericht entließ ihn schließlich als Betreuer der 93-Jährigen, das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung. Beide Entscheidungen wurden vom BVerfG quasi bestätigt (Az. 31. Mai 2021 - 1 BvR 1211/21)

 

Das Gericht hat die Nichtannahme wie folgt begründet:

Auch im Übrigen ist gegen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, ein System der Hilfe und des Schutzes für betreute Menschen vorzusehen, welche die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln können (vgl. BVerfGE 142, 313 <338 Rn. 71>). Nach der gesetzgeberischen Ausgestaltung (vgl. §§ 1901 ff. BGB) ist der Wille einer betreuten Person wegen ihres grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts für den Betreuer und die staatlichen Organe handlungsleitend (vgl. BVerfGE 142, 313 <339 f. Rn. 74>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20 -, Rn. 30 f.).

Die Ersetzung des Willens der Betreuten durch den Betreuer und das Betreuungsgericht kommt unter den Voraussetzungen des § 1904 BGB überhaupt nur subsidiär in Betracht, wenn ihr tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille nicht festzustellen ist. Wenn die ärztliche Maßnahme – wie hier möglicherweise die Impfung – medizinisch angezeigt ist und bei ihrer Unterlassung eine begründete Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betreuten besteht, muss das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB die Nichteinwilligung des Betreuers in den Eingriff genehmigen. Ansonsten ist der Betreuer in Erfüllung seiner besonderen Verantwortung für die betreute Person zur Einwilligung in die Maßnahme verpflichtet. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen.

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