Eine aktuelle Entscheidung des BGH zur aktuellen Lage bei Anhörungen in der Pandemie. - Beschluss vom 24. Februar 2021 – XII ZB 503/20
Zu den Leitsätzen:
1. Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
2. Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen.
3. Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen.
4. Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden.
Zu den Punkten 3 und 4 der Leitsätze ist anzumerken, dass der BGH hier nur wenig Ausführungen macht, sondern überwiegend rügt, dass die Vorgerichte zur Begründung der Anordnung ungenügende Ausführungen gemacht haben. Für den Betreuer bedeutet dies, dass er seinen Antrag ausführlich begründen muss, damit das Gericht eine Basis zur Entscheidung erhält. Das Gericht widerum muss seine Entscheidung konkret und nachvollziehbar begründen und darf sich nicht auf Verweise bzgl. Antrag und Gutachten beschränken.
Dies muß der Betreuer prüfen und beachten, da er sich sonst haftbar machen könnte, weil er unzulässig in die Rechte des Betreuten eingreift.