Die Digitalisireung hält Einzug. Für Betreuer immer wichtiger das eBO (elektronische Bürger- und Organisationenpostfach). Bei den Anwälten gibt es schon etwas länger das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach), sodass die Rechtsprechung hier von besonderer Bedeutung sein dürfte, da Sie Vorbildfunktion hat.
Der Fall: 
Ein An­walt ver­sand­te eine Be­ru­fungs­schrift als An­hang "Schrift­satz.pdf" am Tag des Frist­ab­laufs – streng nach An­lei­tung von Word über seine An­walts­soft­ware zum beA. Bei Ge­richt kam ein lee­res Blatt an. Der BGH ver­sag­te eine Wie­der­ein­set­zung: Vor dem Sen­den müsse man eine Datei über­prü­fen.

Am letzten Tag einer Rechtsmittel-Frist ging bei Gericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eine Nachricht mit zwei pdf-Anhängen ein. Ein Anhang enthielt das mit Namen "Schriftsatz.pdf" bezeichnete allerdings leere Blatt. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Anwalt wie folgt: Er habe den Schriftsatz entsprechend der Bedienungsanleitung von Word an seine Anwaltssoftware und dann ans beA übertragen, wovon er sich überzeugt habe. Es sei hier wohl so gewesen, dass bei der Umwandlung der Word- in eine pdf-Datei infolge einer technischen Fehlfunktion eine leere Seite entstanden sei. Dieses technische Problem sei ihm nicht anzulasten.

Der II. Zivilsenat des BGH sah, aber keine Grundlage für eine Wiedereinsetzung (Beschluss vom 17.12.2024 – II ZB 5/24). Der Anwalt habe nicht glaubhaft dargelegt, dass die pdf-Datei vor der elektronischen Signatur und der Übersendung an das Gericht selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft habe.

Dies sei aber diereigene Pflicht des Anwalts zur Kontrolle fristwahrender Dokumente
Dies sei insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Datei durch Speichervorgänge erneut erstellt werde, wichtig. Durch die Speichervorgänge werde eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, sodass es umso mehr erforderlich sei, den Anhang zu überprüfen. Schon vor Einführung des beA seien Anwälte verpflichtet gewesen, zu übersendende Dokumente z.B. vor dem Faxen zu überprüfen. Durch einfaches Öffnen der pdf-Datei wäre leicht feststellbar gewesen, dass diese nur eine leere Seite enthielt, kritisierte der BGH.

Der Fall dürfte 1 zu 1 auch auf die Tätigkeit der Betreuer und das ebO zu übertragen sein. Man kann und darf sich nicht "blind" darauf verlassen, dass die Software alles richtig macht. 
Ideen zur Umsetzung solcher Prüfmechanismen etc. werden wir in einem unserer nächsten Seminare diskutieren.

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