Wünscht eine Per­son für sich einen be­stimm­ten Be­treu­er, so ist dies auch dann zu re­spek­tie­ren, wenn ein an­de­rer Be­treu­er ob­jek­tiv vor­teil­haft für sie wäre.

(BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - XII ZB 217/23)

Der Fall:

Für eine Frau mit Asperger-Syndrom wurde eine rechtliche Betreuung angeordnet. 2022 regte der Betreuer an, die Betreuung auf den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge zu erweitern. Hintergrund war, dass das Sozialamt wegen fehlender Mitwirkung der Frau keine Beträge mehr an die Krankenkasse zahlte, nachdem diese auf Anraten ihrer Mutter ihre Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinden wollte. Das AG kam der Anregung nach und übertrug dem bisherigen Betreuer auch den neuen Aufgabenkreis. Hiermit war die Betreute nicht einverstanden: Sie wünschte sich ihre Mutter als Betreuerin für den Bereich der Gesundheitsvorsorge. Vor dem LG hatte sie damit keinen Erfolg.

Der BGH sieht das aber anders.

Zwar habe die Frau sich grundsätzlich mit der Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge einverstanden erklärt. Sie habe aber gleichzeitig zu verstehen gegeben, dass sie sich ihre Mutter als Betreuerin für die Gesundheitssorge wünsche. Sie habe damit die Erweiterung der Betreuung an die Bedingung geknüpft, dass insoweit die Mutter als Betreuerin bestellt wird. Beruhe dieser Wunsch auf einer freien Willensbildung, müsse er respektiert werden. Dass die Fortführung der bestehenden Betreuung für die Betroffene objektiv vorteilhaft wäre, ändere daran nichts.

Der BGH hat den Rechtsstreit zurückverwiesen: Das LG müsse nun Feststellungen treffen, ob der Wunsch der Betreuten wirklich auf einer freien Willensentscheidung beruht. Entscheidend sei, ob die Frau einsichtsfähig sei und nach dieser Einsicht auch handeln könne. Insbesondere müsse sie in der Lage sein, sich "von den Einflüssen interessierter Dritter" abzugrenzen.

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