Eine Be­treu­ung für Post­an­ge­le­gen­hei­ten darf nur dann an­ge­ord­net wer­den, wenn sie für die Er­fül­lung an­de­rer Auf­ga­ben des Be­treu­ers er­for­der­lich ist und an­sons­ten eine er­heb­li­che Ge­fahr für we­sent­li­che Rechts­gü­ter des Be­treu­ten be­stün­de. Die Not­wen­dig­keit einer Post­kon­trol­le muss dabei laut Bun­des­ge­richts­hof stets durch kon­kre­te ta­trich­ter­li­che Fest­stel­lun­gen be­legt wer­den. Dies gelte auch für die pri­va­te Post des Be­trof­fe­nen, so­weit sie nicht aus­ge­nom­men ist.(BGH Beschluss vom 19.04.2023 - XII ZB 462/22 - Redaktion beck-aktuell)

Der (typische) Fall:
Eine an Schizophrenie erkrankte Frau wandte sich gegen die Verlängerung einer Betreuung. Zum Aufgabenkreis ider Betreuung gehörten Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge mit Sozialhilfe- und Unterhaltsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie die Regelung des Postverkehrs.

Das Amtsgericht verlängerte die Betreuung mit unverändertem Aufgabenkreis. Das Landgericht Duisburg bestätigte die weitere Anordnung des AG.

Aus Sicht des BGH war es falsch, die fortbestehende Erforderlichkeit der Betreuung nur aus seinen Erwägungen zur Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen herzuleiten. Das LG habe keine hinreichenden feststellungen getroffen, dass in der gegenwärtigen Lebenssituation der Betroffenen ein objektiver Bedarf für die Aufrechterhaltung einer Betreuung mit dem angeordneten umfassenden Aufgabenkreis bestehe. getroffen. Ausweislich des Gutachtens schließe der Sachverständige nur aufgrund der psychiatrischen Erkrankung der Frau auf deren Betreuungsbedürftigkeit. Inwieweit diese in ihrer derzeitigen konkreten Lebenssituation der Unterstützung eines rechtlichen Betreuers bedarf, sei im Gutachten nicht aufgezeigt, moniert der BGH. Die bislang getroffenen Feststellungen trügen insbesondere nicht die Anordnung einer Betreuung für private Postangelegenheiten nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB. Eine solche sei nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich sei, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen und um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter des Betroffenen zu beseitigen. Sie müsse stets durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden, gerade auch bezüglich der privaten Post eines Betroffenen.

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