Will ein Ge­richt gegen den Wil­len des Be­trof­fe­nen eine ge­setz­li­che Be­treu­ung ein­rich­ten oder er­wei­tern, muss es prü­fen, ob das feh­len­de Ein­ver­ständ­nis auf dem frei­en oder nur auf dem na­tür­li­chen Wil­len be­ruht. Der Un­ter­schied liegt laut Bun­des­ge­richts­hof darin, ob der Be­trof­fe­ne Grund, Be­deu­tung und Trag­wei­te der Be­treu­ung in­tel­lek­tu­ell er­fas­sen kann oder nicht. Ge­ge­be­nen­falls sei ein ein­deu­ti­ges Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­zu­ho­len.

BGH, Beschluss vom 07.12.2022 - XII ZB 158/21

Redaktion beck-aktuell, 2. Feb 2023.

Gegen den freien Willen nach § 1896 Abs. 1a BGB dürfe eine Betreuung weder eingerichtet noch erweitert werden, so der BGH. Stimme also die Betroffene der Erweiterung der Betreuung nicht zu, müsse erforscht werden, ob die Weigerung auf dem freien oder nur auf dem natürlichen Willen beruhe. Der Unterschied liege darin, ob sie den Grund, Bedeutung und Tragweite der Erweiterung intellektuell erfassen könne oder nicht. Wenn sie in der Lage sei, ihre Defizite zutreffend einzuschätzen und die Vor- und Nachteile einer Betreuung abzuwägen, dann beruhe ihre Weigerung dem XII. Zivilsenat zufolge auf ihrem freien Willen. Die vorherigen Gutachten seien da nicht eindeutig, so dass die Feststellungen nicht ausreichten, um den Einwilligungsvorbehalt anzuordnen. Das LG müsse daher erneut entscheiden.

 

Anmerkung:
Im Grunde genommen nichts Neues. Diese Prinzipien gelten ja auch bei anderen Maßnahmen, wie der Behandlung des Betreuten gegen seinen Willen.

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