Ge­rich­te dür­fen sich bis zu zwölf Mo­na­te Zeit las­sen, bevor sie über einen Fall ver­han­deln – selbst wenn dies nicht durch kon­kre­te Schrit­te zu recht­fer­ti­gen ist. Dau­ert es aber län­ger, haben Klä­ger An­spruch auf eine Ent­schä­di­gung. Das hat das Bun­de­so­zi­al­ge­richt (Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 4/21 R) bekräf­tigt. Auch Krankheit sei kein Grund, denn der Staat schulde den Rechtsuchenden die Bereitstellung einer ausreichenden personellen und sachlichen Ausstattung der Justiz

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