Gerichte dürfen sich bis zu zwölf Monate Zeit lassen, bevor sie über einen Fall verhandeln – selbst wenn dies nicht durch konkrete Schritte zu rechtfertigen ist. Dauert es aber länger, haben Kläger Anspruch auf eine Entschädigung. Das hat das Bundesozialgericht (Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 4/21 R) bekräftigt. Auch Krankheit sei kein Grund, denn der Staat schulde den Rechtsuchenden die Bereitstellung einer ausreichenden personellen und sachlichen Ausstattung der Justiz