Mieter bekommen bei Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe nur dann mehr Geld für Unterkunft und Heizung, wenn die zusätzlichen Kosten gerade durch die Erbringung der Leistungen bedingt werden oder zumindest in engem Zusammenhang hiermit stehen. Dies hat das Sozialgericht Aachen (Urteil vom 19.03.2021 - S 19 SO 59/20) entschieden und einen entsprechenden Anspruch für die Bewohnerin eines privat organisierten betreuten Wohnprojektes in Würselen verneint.
Das zum 01.01.2020 geänderte Gesetzesrecht sehe zwar die Übernahme um bis zu 25% höherer Kosten der Unterkunft und Heizung vor, wenn in den angemieteten Räumlichkeiten Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzung hierfür sei aber, dass zusätzliche Kosten belegt und vertraglich ausgewiesen werden, die gerade durch die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe bedingt werden oder zumindest in engem Zusammenhang hiermit stehen.