Mie­ter be­kom­men bei In­an­spruch­nah­me von Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe nur dann mehr Geld für Un­ter­kunft und Hei­zung, wenn die zu­sätz­li­chen Kos­ten ge­ra­de durch die Er­brin­gung der Leis­tun­gen be­dingt wer­den oder zu­min­dest in engem Zu­sam­men­hang hier­mit ste­hen. Dies hat das So­zi­al­ge­richt Aa­chen (Urteil vom 19.03.2021 - S 19 SO 59/20) ent­schie­den und einen ent­spre­chen­den An­spruch für die Be­woh­ne­rin eines pri­vat or­ga­ni­sier­ten be­treu­ten Wohn­pro­jek­tes in Wür­se­len ver­neint.

Das zum 01.01.2020 geänderte Gesetzesrecht sehe zwar die Übernahme um bis zu 25% höherer Kosten der Unterkunft und Heizung vor, wenn in den angemieteten Räumlichkeiten Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzung hierfür sei aber, dass zusätzliche Kosten belegt und vertraglich ausgewiesen werden, die gerade durch die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe bedingt werden oder zumindest in engem Zusammenhang hiermit stehen.

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