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Warum trägt unser Verein den Namen DELEGADO ?
DELEGADO kommt aus dem Spanischen und bedeutet: Der Beauftragte !
Wir denken dass diese Bezeichnung für einen Verein, der sich der rechtlichen Betreuung widmen, will gut passt. Der Deleado (der Beauftragte) soll für eine andere Person handlen bzw. für diese bestimmte Aufgaben wahrnehmen. Genaus dies ist das Wesen der rechtlichen Betreuung.
Der Delegado ist kein Vormund oder sozialer Betreuer ( was manchmal fälschlicher Weise auch mit der rechtlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB verbunden wird).
Die rechtliche Betreuung ist eine gesetzliche Regelung, durch das volljährige Personen Unterstützung erhalten, wobei ein für sie bestellter Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die
Befugnis zur Vertretung dieser Person nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des Willens seines Betreuten verpflichtet ist.
Der Betreuer (Delegado) steht also mehr neben seinem Betreuten, da er dessen Willen zu beachten hat, solange das Wohl des Betreuten hierdurch nicht gefährdet ist. Der Delegado erledigt Angelegenheiten, die der Betreute selbst nicht bzw. nicht mehr erledigen kann.
Für eine Gewinnung und Ausbildung von Betreuern Sorge zu tragen und ggf. selbst Betreuungen zu führen, ist die Hauptaufgabe eines Betreuungsvereins. Insoweit ist unser Name zugleich Aussage und Programm im Hinblick auf den Vereinszweck.
Zudem ist DELEGADO als Name des Vereins im deutschen Sprachraum etwas ungewöhnlich und deshalb (auch von der einfachen Wortstruktur her) einprägsam, was die Kommunikation mit uns erleichtern soll.
Der Verein wurde am 04. Februar 2017 gegründet und ist mit Bescheid des Kommunalen Sozialverbands (KSV) vom 25.06.2019 als Betreuungsverein anerkannt worden.
Er ist durch das Finanzamt Chemnitz Mitte mit Bescheid vom 30.10.2018 als gemeinnützig anerkannt worden.
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Mit einer Vorsorgevollmacht wird nach deutschem Recht eine Person durch eine andere Person ermächtigt, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den sog. Vollmachtgeber zu erledigen. Der Bevollmächtigte ist Vertreter, er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten sind die §§ 164 ff. BGB und die Regelungen zum Auftrag §§ 662 ff. BGB.
Liegt keine Vollmacht vor, muss durch das Gericht (§§1814 ff. BGB) ein Betreuer bestellt werden, wenn die Person ihre Angelegeneheiten nicht mehr selbst regeln kann.
Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten festlegen, bestimmte medizinische Maßnahmen durch führen zu lassen oder diese zu untersagen, falls sie nicht mehr selbst darüber entscheiden können. Damit wird der Patientenwille umgesetzt, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Jede und jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine schriftliche Patientenverfügung verfassen, die sie oder er jederzeit formlos widerrufen kann.
In der Betreuungsverfügung können Sie schreiben, von wem Sie im Falle einer gerichtlichen Anordnung oder von wem Sie auf keinen Fall betreut werden möchten. Und Sie können z.B. festlegen, wie Sie betreut werden möchten.
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Mustervorlagen, Informationsbroschüren und Merkblätter etc. zum Thema gibt es auch in unserem Download-Bereich.