Kos­ten für die Neu­an­schaf­fung von grö­ße­ren Haus­halts­ge­rä­ten („Weiße Ware“) wie eine Wasch­ma­schi­ne sind im Re­gel­satz der So­zi­al­hil­fe ent­hal­ten, wenn das alte Gerät ver­schlis­sen ist. Es be­steht kein An­spruch auf einen ein­ma­li­gen Zu­schuss gegen den So­zi­al­hil­fe­trä­ger.BSG, Urteil vom 19.05.2022 - B 8 SO 1/21 R

 Für die Erstausstattung einer Wohnung unter anderem mit Haushaltsgeräten gibt es zwar einen Zuschuss. Im Fall handelte es sich aber um eine Ersatzbeschaffung. Damit gehört die Anschaffung nach Ansicht von Sozialverwaltung und Vorinstanzen zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Hilfen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. Und in die Berechnung dieser Regelbedarfe flössen auch die Verbrauchsausgaben für die Anschaffung einer Gruppe von "langlebigen" Gebrauchsgütern ein, so Wasch­maschinen oder Wäschetrockner.

Das BSG schloss sich nun den Vorinstanzen an. Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten sei gesetzlich nur bei einer Erstausstattung vorgesehen. Bei einer Ersatzbeschaffung seien hingegen aus dem Regelsatz Ansparungen vorzunehmen, ohne dass darin ein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen sei. Eine gegebenenfalls auftretende Bedarfsunterdeckung könne durch die Gewährung eines Darlehens vermieden werden.Die Darlehensregelung im SGB XII enthalte zudem Auslegungsspielräume für Härtefälle. Die Rückzahlung selbst und ihre Höhe seien in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung ist dem BSG zufolge zudem auf 5% der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit 22 Euro 45 Cent) gedeckelt.


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