Wer mor­gens auf dem Weg vom Bett ins Ho­me­of­fice in den ei­ge­nen vier Wän­den stürzt, um die Ar­beit auf­zu­neh­men, steht unter dem Schutz der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung. Das hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt am heu­ti­gen Mitt­woch ent­schie­den. Dabei verweist das Gericht nicht nur auf § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII, sondern auch zusätzlich auf die Vorschriften über Telearbeitsplätze in der Arbeitsstättenverordnung. BSG, Urteil vom 08.12.2021 - B 2 U 4/21 R

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