Wer morgens auf dem Weg vom Bett ins Homeoffice in den eigenen vier Wänden stürzt, um die Arbeit aufzunehmen, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht am heutigen Mittwoch entschieden. Dabei verweist das Gericht nicht nur auf § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII, sondern auch zusätzlich auf die Vorschriften über Telearbeitsplätze in der Arbeitsstättenverordnung. BSG, Urteil vom 08.12.2021 - B 2 U 4/21 R