Die von der Bundesegierung beschlossene zeitlich begrenzte Mehrwertsteuersenkung von 19 % auf 16 % und von 7% auf 5 % bringt erheblichen Arbeitsaufwand mit sich.
Ob die Entlastung der Bürger viel nützt, mag dahingestellt bleiben. Für Umsatzsteuerpflichtige ist der Aufwand in Zusammenhang mit der Umstellung immens.


Probleme werden vorallem Leistungen machen, die in Zeiträume mit unterschiedlichen Steuersätzen fallen.

Beispiel:

Beim Umtausch von Waren wird die ursprüngliche Leistung rückabgewickelt und eine neue Leistung ausgeführt.
Wird ein vor dem 01.07.2020 gelieferter Gegenstand in der Zeit von Juli bis Dezember 2020 beim Händler umgetauscht, ist darauf aber die geltende neue reduzierte Mehrwertsteuer anzuwenden.
(Quelle Graf Steuer Seminare). Kommt es deshalb zu einer Mehrwertsteuer bedingten Differenz (Minderung), müsste diese durch den Händler ausbezahlt werden.

Nun ist die Leistung des Berufsbetreuers ja von der Mehrwertsteuer (§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG) befreit, weshalb die Änderung der Steuersätze eigentlich keine Rolle spielen sollte. Für die Buchhaltung des Betreuers ist dem auch so.
Für seine Tätigkeit im Rahmen des Aufgabenkreis Vermögensverwaltung aber nicht, denn hier hat der Betreuer darauf zu achten, dass dem Betreuten kein Schaden entsteht.

Beispiel:

Die reduzierte Steuer gilt natürlich auch bei Dauerschuldverhältnissen (Handy-Verträge u.ä.). Hier muss der Betreuer z.B. kontrollieren, ob der Vertragspartner die Mehrwertsteuersenkung auch weitergibt.

Problematsich wird dies nicht nur bei Verträgen mit monatlicher Abrechnung, sondern gerade bei solchen mit jährlicher Abrechnung. Dies gilt ganz besonders für Verträge bei Gas, Strom, Wasser usw..
An Abschlagszahlungen wird sich aktuell nichts ändern. Abschlagszahlungen sind keine Teilleistungen sondern Anzahlungen.
Zu achten ist aber auf die Jahresabrechnung.

Bei Versorgungsunternehmen wird das Bundesfinanzministerium (Entwurf vom 11.06.2020) wohl folgendes vorsehen (Zitat):


Die Lieferungen von Strom, Gas und Wärme durch Versorgungsunternehmen an Tarifabnehmer werden nach Ablesezeiträumen (z. B. vierteljährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume nicht am 30. Juni 2020, sondern zwischen einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1. Juli 2020 geltenden allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent zu unterwerfen.
Das gilt nicht, wenn die
innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Juli 2020 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen
gesondert abgerechnet werden. In diesem Falle unterliegen die vor dem 1. Juli 2020 ausgeführten Lieferungen ohne Rücksicht auf den Ablauf des - sonst üblichen - Ablesezeitraums dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.
Umsatzsteuerrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, diese Abrechnungen bei Tarifabnehmern
in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, in die der Stichtag 1. Juli 2020 fällt, im Verhältnis zwischen den Tagen vor und ab dem Stichtag aufgeteilt werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden. Soweit wesentliche Verbrauchsunterschiede nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Finanzamts auf die Gewichtung verzichtet werden. 

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte deshalb die Zählerstände um dem 01.07.2020 erfassen bzw. den Vermieter dazu auffordern, dies zu tun und das Ergebnis mitzuteilen.


Probleme kann es auch z.B. im ÖPNV geben.
Umsatzsteuer ist leistungsbezogen. Eine Monatskarte oder sogar Jahreskarte beim ÖPNV muss daher für den Zeitraum ab Entwertung eigentlich die geringere Umsatzsteuer ausweisen, auch wenn die Karte schon vorher erworben wurde. Wurde nach dem 01.07.2020 entwertet, käme also ein Anspruch auf Rückerstattung in Frage. Klarheit herscht hier aber noch nicht.

Wichtig ist, sich jetzt zu informieren und im Zweifel Vorgänge zu dokumentieren. Wenn einem Betreuer der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen wurde, verpflichtet dies denselben zu einer umfassenden Ermittlung und Verwaltung des Einkommens und des Vermögens des Betreuten. Des Weiteren obliegt ihm die Pflicht, das Vermögen bestmöglich zu sichern. Dazu gehört ausdrücklich auch die Geltendmachung von Ansprüchen, die dem Betreuten zustehen.

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