Das Amtsgericht Chemnitz hat am 05.04.2018 zur Frage der Freistellung eines Pändungsschutzkontos im Rahmen der sogenannten Monatsanfangsproblematik  entschieden.
Um die Auskehr zu verhindern, kann man einen Antrag nach § 850 l ZPO beim zuständigen Vollstreckungsgricht (i.d.R. Amtsgericht wo der Schuldner/Betreute seinen Wohnsitz hat) stellen.

Das Problem:
Ein "Ansparen" von Geldern auf einem Pfändungsschutzkonto ist nicht möglich. Wenn man nicht aufpasst, kann es sogar bei an sich unpfändbaren Einkünften dazu kommen, dass Beträge, die länger als einen Monat per Saldo auf einem Konto gutgeschrieben sind, von der Bank an den Gläubiger abgeführt werden müssen. Um dies zu verhindern bietet sich die Möglichkeit den Pfändungsschutz quasi zu erweitern. Grundlage hierfür ist:

§ 850l ZPO
Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. 2Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. 3Sie ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.

 

Eine Entscheidung im diesen Sinn hat der Kollege Wannhof beim AG Chemnitz erstritten. Die Entscheidung findet man unter dem Menüpunkt Downloads / Infomationsmaterial / Sonstige Rechtsprechung.

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